Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Für das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs IV der Richtlinie 2014/23/EU betreffen, sind die §§ 151 und 152 anzuwenden.
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Stand 31.12.2024
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.
§ 153 GWB - Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen | Irgendwas mit Recht