§ 177 GWB - Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des Beschwerdegerichts | Irgendwas mit Recht
§ 177
Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des Beschwerdegerichts
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Ist der Auftraggeber mit einem Antrag nach § 176 vor dem Beschwerdegericht unterlegen, gilt das Vergabeverfahren nach Ablauf von zehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung als beendet, wenn der Auftraggeber nicht die Maßnahmen zur Herstellung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens ergreift, die sich aus der Entscheidung ergeben; das Verfahren darf nicht fortgeführt werden.
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Stand 31.12.2024
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.