§ 184 GWB - Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen | Irgendwas mit Recht
§ 184
Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte unterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.
Tastatur-Navigation:
←Zurück
→Weiter
⌘KSuche
Stand 31.12.2024
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.