Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 60 gilt für Rechtsbehelfsverfahren entsprechend. Dies gilt nicht für die Fälle des § 67. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
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Stand 31.12.2024
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.
§ 68 GWB - Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren | Irgendwas mit Recht