§ 93 GWB - Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde | Irgendwas mit Recht
§ 93
Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 92 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87.
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Stand 31.12.2024
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.