Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
Handelsgesetzbuch (HGB)
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.
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Stand 11.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.
§ 136 HGB - Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag | Irgendwas mit Recht