§ 21 HGB - Fortführung der Firma | Irgendwas mit Recht
§ 21
Fortführung der Firma
Handelsgesetzbuch (HGB)
Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.
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Stand 11.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.