§ 32 HGB - Firma im Insolvenzverfahren | Irgendwas mit Recht
§ 32
Firma im Insolvenzverfahren
Handelsgesetzbuch (HGB)
(1) Wird über das Vermögen eines Kaufmanns das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dies von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Das gleiche gilt für
(2) Die Vorschriften des § 15 sind nicht anzuwenden.
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Stand 11.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.