Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
Handelsgesetzbuch (HGB)
Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
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Stand 11.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.
§ 327 HGB - Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung | Irgendwas mit Recht