§ 430 HGB - Schadensfeststellungskosten | Irgendwas mit Recht
§ 430
Schadensfeststellungskosten
Handelsgesetzbuch (HGB)
Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.
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Stand 11.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.