§ 497 HGB - Rang mehrerer Pfandrechte | Irgendwas mit Recht
§ 497
Rang mehrerer Pfandrechte
Handelsgesetzbuch (HGB)
Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte untereinander nach § 442.
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Stand 11.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.