§ 154 InsO - Niederlegung in der Geschäftsstelle | Irgendwas mit Recht
§ 154
Niederlegung in der Geschäftsstelle
Insolvenzordnung (InsO)
Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
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Stand 11.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.