§ 181 InsO - Umfang der Feststellung | Irgendwas mit Recht
§ 181
Umfang der Feststellung
Insolvenzordnung (InsO)
Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.
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Stand 11.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.