Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter bekanntgeworden sind, können Befriedigung nur aus den Mitteln verlangen, die nach der Verteilung in der Insolvenzmasse verbleiben.
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Stand 11.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.
§ 206 InsO - Ausschluß von Massegläubigern | Irgendwas mit Recht