§ 269 InsO - Kosten der Überwachung | Irgendwas mit Recht
§ 269
Kosten der Überwachung
Insolvenzordnung (InsO)
Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.
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Stand 11.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.