§ 280 InsO - Haftung. Insolvenzanfechtung | Irgendwas mit Recht
§ 280
Haftung. Insolvenzanfechtung
Insolvenzordnung (InsO)
Nur der Sachwalter kann die Haftung nach den §§ 92 und 93 für die Insolvenzmasse geltend machen und Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 anfechten.
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Stand 11.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.