§ 293 InsO - Vergütung des Treuhänders | Irgendwas mit Recht
§ 293
Vergütung des Treuhänders
Insolvenzordnung (InsO)
(1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.