§ 311 InsO - Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag | Irgendwas mit Recht
§ 311
Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
Insolvenzordnung (InsO)
Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.
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Stand 11.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.