§ 322 InsO - Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben | Irgendwas mit Recht
§ 322
Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben
Insolvenzordnung (InsO)
Hat der Erbe vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Nachlaß Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so ist diese Rechtshandlung in gleicher Weise anfechtbar wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.
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Stand 11.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.