§ 72 InsO - Beschlüsse des Gläubigerausschusses | Irgendwas mit Recht
§ 72
Beschlüsse des Gläubigerausschusses
Insolvenzordnung (InsO)
Ein Beschluß des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlußfassung teilgenommen hat und der Beschluß mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt worden ist.
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Stand 11.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.