§ 73 InsO - Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses | Irgendwas mit Recht
§ 73
Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
Insolvenzordnung (InsO)
(1) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.