§ 140 StGB - Belohnung und Billigung von Straftaten | Irgendwas mit Recht
§ 140
Belohnung und Billigung von Straftaten
Strafgesetzbuch (StGB)
Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.