§ 145 StGB - Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von
Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln | Irgendwas mit Recht
§ 145
Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von
Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
Strafgesetzbuch (StGB)
(1) Wer absichtlich oder wissentlich wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer absichtlich oder wissentlich wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.