§ 159 StGB - Versuch der Anstiftung zur Falschaussage | Irgendwas mit Recht
§ 159
Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
Strafgesetzbuch (StGB)
Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.