§ 18 StGB - Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen | Irgendwas mit Recht
§ 18
Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
Strafgesetzbuch (StGB)
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.