§ 229 StGB - Fahrlässige Körperverletzung | Irgendwas mit Recht
§ 229
Fahrlässige Körperverletzung
Strafgesetzbuch (StGB)
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.