§ 247 StGB - Haus- und Familiendiebstahl | Irgendwas mit Recht
§ 247
Haus- und Familiendiebstahl
Strafgesetzbuch (StGB)
Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.