Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
Strafgesetzbuch (StGB)
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.
§ 248a StGB - Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen | Irgendwas mit Recht