§ 285 StGB - Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel | Irgendwas mit Recht
§ 285
Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Strafgesetzbuch (StGB)
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.