§ 290 StGB - Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen | Irgendwas mit Recht
§ 290
Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
Strafgesetzbuch (StGB)
Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.