§ 37 StGB - Parlamentarische Berichte | Irgendwas mit Recht
§ 37
Parlamentarische Berichte
Strafgesetzbuch (StGB)
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Tastatur-Navigation:
←Zurück
→Weiter
⌘KSuche
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.