§ 43 StGB - Ersatzfreiheitsstrafe | Irgendwas mit Recht
§ 43
Ersatzfreiheitsstrafe
Strafgesetzbuch (StGB)
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.