§ 50 StGB - Zusammentreffen von Milderungsgründen | Irgendwas mit Recht
§ 50
Zusammentreffen von Milderungsgründen
Strafgesetzbuch (StGB)
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.