§ 62 StGB - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit | Irgendwas mit Recht
§ 62
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Strafgesetzbuch (StGB)
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.