Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
Strafgesetzbuch (StGB)
Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
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§ 74a StGB - Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen | Irgendwas mit Recht