§ 146 StPO - Verbot der Mehrfachverteidigung | Irgendwas mit Recht
§ 146
Verbot der Mehrfachverteidigung
Strafprozessordnung (StPO)
Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.