§ 157 StPO - Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter | Irgendwas mit Recht
§ 157
Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter
Strafprozessordnung (StPO)
Im Sinne dieses Gesetzes ist Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.