§ 175 StPO - Anordnung der Anklageerhebung | Irgendwas mit Recht
§ 175
Anordnung der Anklageerhebung
Strafprozessordnung (StPO)
Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.