§ 211 StPO - Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss | Irgendwas mit Recht
§ 211
Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
Strafprozessordnung (StPO)
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.