§ 234 StPO - Vertretung des abwesenden Angeklagten | Irgendwas mit Recht
§ 234
Vertretung des abwesenden Angeklagten
Strafprozessordnung (StPO)
Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.