§ 301 StPO - Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft | Irgendwas mit Recht
§ 301
Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
Strafprozessordnung (StPO)
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.