§ 321 StPO - Aktenübermittlung an das Berufungsgericht | Irgendwas mit Recht
§ 321
Aktenübermittlung an das Berufungsgericht
Strafprozessordnung (StPO)
Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.