Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.