§ 355 StPO - Verweisung an das zuständige Gericht | Irgendwas mit Recht
§ 355
Verweisung an das zuständige Gericht
Strafprozessordnung (StPO)
Wird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des vorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die Sache an das zuständige Gericht.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.