§ 376 StPO - Anklageerhebung bei Privatklagedelikten | Irgendwas mit Recht
§ 376
Anklageerhebung bei Privatklagedelikten
Strafprozessordnung (StPO)
Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.