§ 429 StPO - Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten | Irgendwas mit Recht
§ 429
Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten
Strafprozessordnung (StPO)
(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.
(2) Mit der Terminsnachricht wird dem Einziehungsbeteiligten, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Absatz 2 der Eröffnungsbeschluss mitgeteilt.
(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, dass
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.