§ 49 StPO - Vernehmung des Bundespräsidenten | Irgendwas mit Recht
§ 49
Vernehmung des Bundespräsidenten
Strafprozessordnung (StPO)
Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.