§ 56 StPO - Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes | Irgendwas mit Recht
§ 56
Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes
Strafprozessordnung (StPO)
Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.