Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für planerische Zwecke
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen für im öffentlichen Interesse liegende Verkehrsplanungen an öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn die Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und die betroffene Person eingewilligt hat oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden.
(2) Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, dass
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Stand 11.07.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.
§ 38b StVG - Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für planerische Zwecke | Irgendwas mit Recht