§ 141 VwGO - Anschlussrevision | Irgendwas mit Recht
§ 141
Anschlussrevision
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung.
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Stand 12.12.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.